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Teilrevision des Opferhilfegesetzes
und deren Bedeutung für den Pädiater
Zusammenfassung der Ausführungen von Herrn H.Mangold,Frau Heer, Herrn Pichonnaz,
anlässlich der Fachtagung für Fachgruppen für Kinderschutz der schweizerischen
Kinderkliniken in Bern, 25 Oktober 2001.
Etwas provokativ stelle ich diesem Bericht eine
am Schluss der Tagung gehörte Bemerkung eines Kollegen voran: "Kindsmisshandlung
und Sexualdelikte sind nur in zweiter Linie ein medizinisches Problem."
Allgemeine Betrachtungen:
Das OHG ist seit dem 1.1.1993 in Kraft. Die Informationen
betreffend Opferhilfegesetz (OHG) sind im breiten Publikum und selbst unter
Fachleuten sehr fragmentarisch. Die Organisation der Opferberatungsstellen variiert
stark von einem Kanton zum andern. Ihr Auftrag besteht darin, die Opfer und
den Opfer nahestehenden Personen:
- medizinische
- psychologische
- soziale
- materielle und
- juristische Hilfe zu vermitteln,
- über die Hilfsangebote zu informieren
- und ihnen beratend zur Seite zu stehen.
Die Hilfe kann in Soforthilfe, in Langzeithilfe
und/oder in Entschädigungen und Genugtuung bestehen. Bei der Bestimmung der
Hilfe kommt es immer auf die Sach- und Bedürfnislage im Einzelfall an; der Wortlaut
des OHG (Art.3 Abs.4) verbietet eine schematische Handhabung.
Die Wahl der Beratungsstelle ist frei.
Die Kosten der Beratung und der Soforthilfe werden von der angesprochenen Opferhilfestelle
getragen, die Kosten der Langzeithilfe sowie die Entschädigungen und Genugtuung
gehen zu Lasten des Kantons, in welchem die Tat geschah.
Opferqualität (Art.2 OHG)
Die Opferqualität basiert auf der Glaubwürdigkeit
der dargestellten Verhältnisse durch die betroffene Person. Sie muss nicht
100%ig sein; die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das geschilderte Ereignis
passiert ist, löst Ansprüche auf Opferhilfe aus. Es geht also nicht darum, langwierig
polizeilich zu recherchieren, sondern rasch zu handeln, mit dem Risiko, sich
zu irren. Der Begriff des Opfers muss grosszügig ausgelegt werden, insbesondere
wenn es sich um ein Kind handelt. Allfällige Fehlbeurteilungen können im nachhinein
korrigiert werden und finanzielle "Verluste" sind nicht relevant.
Hier gilt das Wort; lieber zuviel als zuwenig.
Das Rechtsgut sexuelle Integrität:
Jede Person, welche in ihrer sexuellen Integrität
verletzt wurde, hat Anrecht auf Opferhilfe. Der Nachweis einer physischen oder
psychischen Betroffenheit ist nicht notwendig.
Der Begriff der sexuellen Integrität ist in der
Rechtssprechung noch nicht vollständig geklärt. Mögliche Kriterien sind:
- sexuelle Handlungen ohne Einverständnis (Selbstbestimmungsrecht)
- Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung.
Vielsagend die Antwort eines Juristen auf die Frage:
Was ist eine ungestörte sexuelle Entwicklung? - Wissen Sie, ich bin streng katholisch
erzogen worden!
Erste Teilrevision des OHG
Diese erste Teilrevision des OHG beinhaltet besondere Bestimmungen zum Schutz
der Persönlichkeit von Kindern als Opfer, insbesondere im Bereich der sexuellen
Integrität, im Rahmen eines Strafverfahrens. Da die Referendumsfrist abgelaufen
ist, sollte die Teilrevision nach Ueberwindung des letzten Hindernisses, d.h.
der Beratung im Parlament, auf den 1.Oktober 2002 in Kraft treten. Die praktische
Umsetzung stellt hohe Ansprüche an alle betroffenen Fachpersonen und verlangt
eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit. Die Förderung durch Finanzhilfen
des Bundes sind eine Chance. Insbesondere muss die Ausbildung der Ermittlungspersonen
und der Spezialisten gesichert werden und es müssen angemessene Räumlichkeiten
und Instrumente zur Verfügung stehen.
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Die Revision soll auf kantonaler Ebene zu einer interdisziplinären
Diskussion führen, mit dem Zweck
- die Rolle der einzelnen Fachpersonen, die Ausbildungsbedürfnisse
und -möglichkeiten jeder Disziplin
- eine gemeinsame Strategie, Ausbildungszwecke und -konzepte
- die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Disziplinen
- die Möglichkeit einer finanziellen Hilfe durch den Bund (Anspruch
auf Ausbildung)
- die Bedürfnisse an Räumlichkeiten und Material
zu definieren.
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Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im
Strafverfahren
Diese betreffen
- die Definition des Kindes (Art.10a): 18 Jahre alt, Frist gegeben
durch den Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens
- die Möglichkeit einer Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigten
(Art.10b): eine Gegenüberstellung kann bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität
prinzipiell nicht verlangt werden; bei den übrigen Straftaten ist die Gegenüberstellung
ausgeschlossen, wenn sie für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung
führen könnte. Trotzdem kann der
Richter, im Bewusstsein das die Kindesinteressen höchstes Rechtsgut sind,
eine Ausnahme machen und eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers
verlangen, wenn das rechtliche Gehör gegenüber dem Beschuldigten nicht auf
andere Weise gewährleistet werden kann.
- den Ablauf des Verfahrens (Art.10c): Anzahl Einvernahmen des Kindes;
durch wen (ausgebildeter Ermittler in Gegenwart eines Spezialisten)? Wo? Videoaufnahme;
Ausschluss der Vertauensperson, wenn Einfluss auf das Kind ausgeübt werden
könnte (Art.7 Abs.1); Schutz der Rechte und Interessen des Kindes.
- die Einstellung des Strafverfahrens (Art.10d): wenn die Interessen
des Kindes dies verlangen, und wenn diese das Interesse des Staates an der
Strafverfolgung offensichtlich überwiegen; es müssen Rechtshilfe, Kinderschutzmassnahmen
sowie eine Begleitung und Beratung durch Fachpersonen sichergestellt
werden.
Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht.
Die Bestimmungen, welche den Ablauf der Ermittlung
betreffen, sind für uns von besonderer Bedeutung: in der Tat müssen viele Strafvefahren
eingestellt werden wegen der schlechten Qualität der Beweise, der Befragungen,
der Ermittlungen und aller möglichen Verfahrensfehler (die Verteidiger bedanken
sich), also wegen der schlechten Qualität der Arbeit der Spezialisten zu denen
auch wir gehören.
In diesem Zusammenhang kann es nützlich sein, an
den Unterschied zwischen einer Zivil- und einer Strafklage zu erinnern: im ersten
Fall wird die Vormundschaftsbehörde eingeschaltet, die betroffenen Personen
können auf den Ablauf des Verfahrens noch Einfluss nehmen
oder dieses gar stoppen. Bei einer Strafklage läuft die Justizmaschine, bis es entweder zu einer Verurteilung,
oder zu einer Verfahrenseinstellung kommt.
Denken und Vorgehen von Arzt und Richter unterscheiden sich.
Wenn uns Ärzten eine Klage vorgetragen wird, gehen wir
von der Tatsache aus, dass "etwas los ist" und versuchen durch Anamnese
und Untersuchung unsere Vermutung zu erhärten. Für uns steht das Opfer im Mittelpunkt.
Für den Richter stehen der Täter, seine Schuld oder
Unschuld im Mittelpunkt. Er geht von der "Nullösung" aus, von der
Unschuldsvermutung, reiht die Ereignisse aneinander und kommt schliesslich in
seinem innersten zur Ueberzeugung von Schuld oder Unschuld des Angeklagten.
Er steht vorerst einem "vagen Verdacht" gegenüber, welcher jedoch
nicht einfach beiseite geschoben werden kann, und gleichzeitig muss er das Risiko
eines unwiederherstellbaren Schadens dem Angeklagten gegenüber abwägen, falls
sich der Verdacht als falsch erweist. Zusätzliche erschwert wird seine Aufgabe
dadurch, dass der Richter das Opfer oder seine Angehörigen selten als erster
anhören kann: im Verlaufe des Strafverfahrens wird er also nur selten die Originalversion
des Opfers zu Gehör bekommen.
| Die Denk- und Arbeitsweise der Juristen verstehen, ist für uns nicht nur
die beste Art und Weise, ihnen behilflich zu sein, sondern auch zu erreichen,
dass sie ihrerseits unsere Arbeit anerkennen. |
Welches sind nun die minimalen Bedingungen, welche der Jurist an die Befragung eines Opfers
stelt ?
Eine Befragung kann man
- ausserhalb des Verfahrens
- als Experte
- im Rahmen des Strafverfahrens
durchführen.
Wenn es sich um eine erste Befragung ausserhalb
eines Verfahrens handelt, wie dies für uns meist der Fall ist, sollte diese
so kurz wie möglich gehalten werden. Aenderungen von Aussagen auf Grund von
Suggestivfragen sind auch beim Erwachsenen häufig. Frau Heer erinnert uns daran,
dass die Zeugen das am häufigsten gebrauchte "Beweismittel" sind,
dass sie aber auch das unzuverlässigste sind.
Es ist wichtig, die Unschuldsvermutung immer im
Sinn zu behalten und eine strikt neutrale Haltung zu wahren.
Feststellungen wie "Gäll, Dir isch öppis schlimms passiert!" mit denen
wir das Kind zum sprechen aufmuntern möchten, erleichtern der Verteidigung die
Aufgabe. Es ist viel besser, das Kind so weit als möglich frei sprechen zu lassen
und sein Schweigen zu respektieren. Falls die Begleitperson zu den Ereignissen
Stellung nimmt, soll unbedingt verhindert werden, dass sie dies in Gegenwart
des Kindes tut. Das Kind sollte, wann immer möglich, alleine angehört
werden.
Der Therapeut und die befragende Person sollten
wenn möglich nicht dieselbe sein, da ersterer als Partei betrachtet werden kann.
Die Opferberatungsstellen können keine Befragungen vornehmen, sie sind Partei
und sollen es auch sein.
Je besser die Qualität der Befragung, desto geringer
das Risiko für das Kind, Ergänzungsfragen oder erneuten Befragungen ausgesetzt
zu werden. Diese können vom Richter, falls er dies für notwendig hält, in unbeschränkter
Zahl angefordert werden, im Interesse des Kindes, aber auch des Beschuldigten,falls
dessen Recht aufgehört nicht anders gewährleistet werden kann. Es muss auch daran erinnert werden, dass das Kind
vor dem Gesetz wie jeder andere Zeuge oder wie jedes andere Opfer einer Agression,
eines Unfalles oder Diebstahls erscheint.
Krankengeschichte
Die Einträge, wie wir sie aus medizinischer Sicht
machen, genügen den juristischen Anforderungen nicht immer. Sie müssen detailliert
sein, was die Antworten aber auch was die Fragen betrifft, müssen ebenso schweigen
und Pausen erwähnen, sowie das Verhalten des Kindes und seine Beherrschung der
Sprache. Alle anwesenden Personen müssen erwähnt sein.
Videoaufnahmen sind nur nach vorheriger Information
und im Einverständnis aller Anwesender erlaubt.
Zum Abschluss erinnert uns der Richter daran, das
Arztgeheimnis nicht zu vergessen wenn auch, trotz allem, die Justiz am
besten dazu ausgerüstet ist, um einzugreifen, Druck auszuüben und eventuell
notwendige Zwangsmassnahmen zu ergreifen. Es besteht jedoch ein Konflikt zwischen
Strafrecht (Pflicht zur Wahrung des Arztgeheimnisses) und den Interressen des
Kinderschutzes,
welch letzteres es dem Arzt , je nach Kanton ermöglicht oder ihn gar dazu verpflichtet,
bei Verdacht auf Kindsmisshandlung oder sexuellen Missbrauch Anzeige zu erstatten.
Eine Ausnahme bilden die Kantone Neuenburg und Thurgau, in welchen der vom
Arztgeheimnis entbundene Arzt zur Aussage verpflichtet ist.
In diesem Zusammenhang bittet uns Frau Heer folgende Frage zu überlegen: Wenn
eine Adoleszentin uns anvertraut, dass sie Opfer eines Inzestes ist, ist es
dann unsere Rolle, an ihrer Stelle zwischen Loyalität gegenüber dem Vater und
Bestrafung des Täters zu entscheiden ?
Die nächste Fachtagung der Kinderschutzgruppen der schweizerischen
Kinderkliniken findet am 19.November 2002 in Bern statt.
Die Referenten der Tagung
- Frau M. Heer, Richterin am Obergericht Luzern
- H. Mangold, Fach- und Organisationsberatung im Gesundheits- und
Sozialwesen, San Antonio (TI)
- P. Pichonnaz, Professor an der Universität von Freiburg
R. Schlaepfer, La Chaux-de-Fonds
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