Kinderschutzarbeit an schweizerischen Kinderkliniken

Eine Grundsatzerklärung der Schweizerischen Gesellschaften für Pädiatrie und Kinderchirurgie

  1. Kindsmisshandlung in all ihren Formen ist ein häufiges Krankheitsbild, das oft nicht einfach zu diagnostizieren ist. Frühzeitige Aufdeckung und korrektes interdisziplinäres Management sind bei Kindsmisshandlung für die Prognose von grosser Bedeutung.
  2. Kinderschutz gehört grundsätzlich in den Verantwortungsbereich aller Institutionen und Fachpersonen, die beruflich mit Kindern zu tun haben. In den Kinderspitälern im Speziellen ist er integrierter Teil des Leistungsauftrages aller dort tätigen Disziplinen.
  3. An jeder schweizerischen Kinderklinik soll es eine den lokalen Strukturen angepasste Kinderschutzgruppe geben, die von der Spitalleitung mit den nötigen Kapazitäten und Kompetenzen versehen wird. Wenn möglich sollen die Disziplinen Pädiatrie, Kinderchirurgie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kindergynäkologie, Sozialarbeit und Pflege darin vertreten sein.
  4. Die Kinderschutzarbeit soll von einem interdisziplinären Team geplant und begleitet werden. Dieses steht den verantwortlichen Betreuungspersonen beratend zur Seite.
  5. Kinderschutz ist nicht eine Spezialdisziplin von Einzelnen, sondern soll im medizinischen Alltag integrierte Denkweise im Hinblick auf Sensibilisierung, Wahrnehmung und bewusste Beobachtung sein und gehört von daher ins Pflichtenheft jeder/jedes Oberärztin/Oberarztes. In komplizierten Fällen soll jeweils ein Mitglied der Kinderschutzgruppe innert nützlicher Frist erreichbar sein.
  6. Erkennen und Behandlung der Misshandlung und des Missbrauchs von Kinder und Jugendlichen gehören zur Weiterbildung in Pädiatrie und Kinderchirurgie und deshalb auch zum Weiterbildungsangebot jeder Kinderklinik und soll im Rahmen des Facharztexamens geprüft werden.
  7. Das diagnostische Vorgehen beim Verdacht auf eine der verschiedenen Misshandlungsformen ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Als Richtlinien können die Guidelines* der Fachgruppe Kinderschutz der schweizerischen Kinderkliniken dienen. Klinikeigene Merkblätter erleichtern das gezielte Vorgehen.
  8. Jede Kinderklinik hat ein Interventionskonzept, das die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt, wie z.B. die rechtlichen Voraussetzungen im Kanton (Amts- und Berufsgeheimnis, Anzeigepflicht, vormundschaftliche Regelungen etc.), die Opferhilfe und andere Hilfsangebote. Als Grundlage können die Guidelines* der Fachgruppe Kinderschutz der schweizerischen Kinderkliniken dienen.
  9. Die Interventionsstrategien sollen als klinikinterne Richtlinien festgehalten werden, um in Drucksituationen überstürztes Handeln und Einzelaktionen zu vermeiden; auch Erstinterventionen, die primär dem Schutz des Kindes gelten, sollen nicht von einer Person alleine geplant werden.
  10. Die Interventionen umfassen medizinische, psychosoziale, vormundschaftliche und andere juristische Massnahmen. Sie müssen interdisziplinär sein (Kinderschutzgruppe) und werden erst abgeschlossen, wenn die Folgeverantwortung und die weiteren Zuständigkeiten verbindlich geklärt sind.


* in Vorbereitung


April 2000


Dernière mise à jour du site: 25.06.2008